AGBs

EXTRA:

Verbrauchsabgaben auf alkoholische Getränke:

Alkoholische Getränke sind in allen EU-Mitgliedstaaten verbrauchssteuerpflichtig. Die Verbrauchsteuern müssen in dem Mitgliedstaat entrichtet werden, in dem die Waren in den freien Verkehr überführt werden.

Nach den EU-Vorschriften werden verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, bis sie ihren endgültigen Bestimmungsort erreichen.

Der Versender (Rosso Fine Food S.r.l.) ist als gewerbliches Lager für verbrauchssteuerpflichtige alkoholische Getränke registriert, so dass die Lieferung aus einem Lager erfolgt, in dem sich Waren befinden, für die in Italien bereits Verbrauchssteuern entrichtet wurden.

Darüber hinaus übernimmt Rosso Fine Food S.r.l. eine Garantie für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden.

Allen verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden, wird daher das folgende obligatorische Dokument beigefügt:

- Vereinfachtes Begleitdokument, das die Entrichtung der Verbrauchsteuer am Ursprungsort bescheinigt.

Diese Unterlagen ermöglichen es den Behörden, die Entrichtung der geltenden Steuern zu überwachen und zu gewährleisten. Sobald die ordnungsgemäße Ausstellung der Begleitdokumente nachgewiesen ist, kann der Versender (Rosso Fine Food S.r.l.) die Freigabe der im Rahmen der Regelung der Verbrauchsteueraussetzung übermittelten Sicherheit erwirken und die Erstattung der in Italien entrichteten Verbrauchsteuern beantragen.

Daher ist es Aufgabe des Empfängers, den entsprechenden Verbrauchsteuercode anzugeben, d. h. den Identifikationscode, der gemäß den EU-Verordnungen festgelegt wurde, um bei Beförderungen innerhalb der Europäischen Union die Einrichtungen oder Personen zu identifizieren, die unter dem Verfahren der Steueraussetzung tätig sind und die mit dem zugelassenen Lagerinhaber, dem registrierten Empfänger und dem registrierten Versender identifiziert werden können, um die im Bestimmungsland fällige Verbrauchsteuer entrichten zu können.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Empfänger, das Exemplar Nr. 3 des vereinfachten Begleitdokuments ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben in das Feld für den Wareneingang zurückzusenden; dieses Exemplar Nr. 3 muss auch die Bestätigung der zuständigen Zollbehörde enthalten, falls dies nach den Vorschriften des Bestimmungslandes erforderlich ist.